Deutscher Frisbeesport-Verband
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Gewähltes Forum: DFV Jahreshauptversammlung 2007  
Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung
geschrieben von: Benner (IP gespeichert)
Datum: 20. Oktober 2007 10:12

Hallo,

die nachfolgende Vorlage bezieht sich auf die Satzung aus dem Jahr 1990, die unter [www.frisbeesportverband.de] einzusehen ist.

Sie begreift ausdrücklich NICHT mögliche Änderungen in Bezug auf den TOP 11 (Umstrukturierung des DFV) ein, die möglicherweise erst auf der JHV beschlossen oder einer Kommission zur Erarbeitung übergeben werden.

Nachfolgende Änderungen sind gegenüber der ursprünglichen Vorlage vorgenommen worden.
1.) Vereinheitlichung der Schreibweise "Deutscher Frisbeesport-Verband" (immer mit Bindestrich außer bei Angabe der Internetadresse)
2.) Löschen des Zusatzes "und Berlin (West)", in § 1, Punkt 3 und in § 2, Punkt 1
3.) Aktualsieren der Beziechnung des "Deutschen Olympischen Sportbundes", in § 1, Punkt 4 und § 1, Punkt 12
4.) Änderung der jährlichen Durchführungsfrist für die JHV auf "spätestens bis zum 31.11." anstatt bisher "spätestens bis 31.07." in § 6, Punkt 1b (analog zu § 6 , Punkt 2b) zur Einzelmitgliederversammlung.

NUR diese Änderungen sind in der nachfolgenden Fassung der Satzung berücksichtigt.

Neben weiteren Änderungen, die sich durch Diskussion des TOP 11 auf der diesjährigen JHV ergeben könnten, schlage ich vor, in § 6, Punkt 4 "Der verbandsausschuss" dieses Organ den Mitgliederzahlen insoweit anzupassen, dass er künftig zusammengesetzt würde aus dem Vorstand, sechs Ultimate-Koordinatoren (je Nationalmannschaft), zwei Koordinatoren für Disc-Golf und Field Events und einem koordinator für Freestyle. Dieser Vorschlag ist in der nachfolgenden Fassung jedoch noch nicht enthalten.

Satzung des Deutschen Frisbeesport-Verbandes e.V.
PRÄAMBEL
Für die Mitglieder des Deutschen Frisbeesport-Verbandes gilt es, den besonderen Geist zu stärken und zu schützen, der den Frisbeesport auszeichnet. Dieser stellt sich ein, indem im sportlichen Wettkampf im Gegenüber der Partner und nicht der Gegner gesehen wird.
Gekämpft wird nur um die Überwindung der eigenen sportlichen und persönlichen Grenzen. Die so entstehende friedliche Atmosphäre verdeutlicht den Anspruch des Frisbeesports, Menschen im gemeinsamen Vergnügen an Geschicklichkeit und Spiel zusammenzubringen, um schließlich im Spiel und durch das Spiel miteinander leben zu lernen.

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK und GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Deutsche Frisbeesport-Verband e.V. (DFV) hat seinen Sitz in Aachen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Verbandes ist die körperliche Ertüchtigung seiner Einzelmitglieder bzw. der Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine durch den Frisbeesport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Als Sportfachverband für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist der DFV Träger und Repräsentant des Frisbeesports. In dieser Eigenschaft fördert er die Entwicklung sowohl des Breiten-, als auch des Spitzensports. Der DFV vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und Einzelmitglieder, steht in ständigem Erfahrungsaustausch mit ihnen und steht ihnen beratend zur Seite.
4. Der DFV strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund an, mit dem Status eines Spitzenverbandes.
5. Der DFV ist alleiniges Mitglied der "European Flying Disc Federation" (EFDF) und der "World Flying Disc Federation" (WFDF) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
6. Durch den DFV werden Disziplinen des Frisbeesports vertreten, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Dies sind insbesondere die im Regelwerk des WFDF beschriebenen Disziplinen: Ultimate, Golf, Guts, Double-Disc-Court, Field-Events, Discathon und Freestyle.
7. Für diese Disziplinen regelt und überwacht der DFV die Durchführungsbestimmungen der nationalen Qualifikations- und Titelwettkämpfe zur Deutschen Meisterschaft.
8. Der DFV legt die Regeln der Ausbildung und Zulassung von Übungsleitern und Trainern fest und organisiert Lehrgänge.
9. Die Benennung von Nationalspielern erfolgt durch den DFV.
10. Der DFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der DFV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitgliedsvereine und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Der DFV ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
12. Bei Auflösung des DFV, bzw. Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Verbandes dem Deutschen Olympischen Sportbund zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 2. MITGLIEDSCHAFT
1. Ordentliche Mitglieder können Sportvereine werden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und Frisbeesport betreiben.
2. Alle Mitgliedsvereine müssen die Gemeinnützigkeit besitzen. Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit müssen vom Mitgliedsverein dem DFV unverzüglich mitgeteilt werden.
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Eine Vereinssatzung und die Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit sind beizufügen. Dem Aufnahmeantrag ist stattzugeben, wenn keine Gründe gegen die Aufnahme vorliegen. Der Vorstand kann eine Aufnahme von der vorherigen Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
4. Einzelpersonen können ebenfalls nach schriftlichem Antrag aufgenommen werden, insbesondere dann, wenn an ihrem Wohnort noch keine, dem DFV angeschlossenen Vereine existent sind.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des DFV und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang.
6. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde innerhalb eines Monats zu. Über die Beschwerde entscheidet der Verbandsausschuss des DFV.
7. Mit der Antragsaufnahme erkennt der Mitgliedsverein bzw. das Einzelmitglied die Satzung des DFV und dessen Ordnungen an und unterwirft sich diesen.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einzelmitglieder ihrer Vereine zu verpflichten, sich der DFV-Satzung und den DFV-Ordnungen und den Entscheidungen der DFV-Organe zu unterwerfen.

§ 3 AUSSCHEIDEN VON MITGLIEDSVEREINEN UND EINZELMITGLIEDERN/ WIEDERAUFNAHME
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. im Falle der Auflösung des DFV
b. durch Auflösung des Mitgliedsvereins
c. durch Austritt, der mittels dreimonatiger, schriftlicher Kündigung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden kann.
d. durch Ausschluss.
Die Verpflichtung, noch bestehende Verbindlichkeiten dem DFV gegenüber einzulösen, bleibt bestehen.
2. Der Ausschluss aus dem DFV erfolgt durch Beschluss des Verbandsausschusses. Folgende Gründe können zum Ausschluss führen:
a. Wenn ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied in grober Weise das Ansehen des DFV und des Deutschen Frisbeesports schädigt.
b. Wenn ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied in grober Weise dem Verbandszweck
zuwidergehandelt hat.
c. Wenn ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied gegen die Entscheidungen eines Verbandsorganes grob verstößt.
d. Wenn ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter dem Hinweis auf diese Satzungsvorschrift seine Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hat.
Vor dem Beschluss des Verbandsausschusses ist dem Betroffenen rechtliches Gehör einzuräumen. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitgliedsverein oder Einzelmitglied schriftlich zuzustellen. Das Rechtsmittel gegen den Ausschluss ist die Einberufung zur Delegiertenversammlung, die auf Antrag des betroffenen Mitgliedsvereins oder Einzelmitglieds einberufen wird. Der Antrag ist schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beruft innerhalb eines Monats die Delegiertenversammlung ein. Das Einlegen des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedsvereins oder Einzelmitglieds ist frühestens
nach Ablauf eines Jahres möglich. Bei einem Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 2 zu verfahren.

§ 4 EHRENMITGLIEDER
1. Auf Antrag des Vorstands können durch Beschluss der Delegiertenversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besonders um den Flugscheibensport verdient gemacht haben.
2. Die Ehrenmitglieder werden zu allen Delegiertenversammlungen eingeladen und haben dort beratende Stimme.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSVEREINE UND EINZELMITGLIEDER
1. Jeder Mitgliedsverein hat Sitz in der Delegiertenversammlung und übt sein Stimmrecht entsprechend des Delegiertenschlüssels aus.
2. Der Stimmenanteil eines Mitgliedsvereins ergibt
sich wie folgt:
7 - 10 Mitglieder - 1 Stimme
11 - 15 Mitglieder - 2 Stimmen
16 - 20 Mitglieder - 3 Stimmen
21 und mehr Mitglieder - 4 Stimmen
Ein Delegierter der Einzelmitglieder - je 4 Stimmen
Jedes Vorstandsmitglied - 2 Stimmen
Stichtag ist der 1. Januar des Versammlungsjahres.
3. Jedes Einzelmitglied hat Sitz und Stimme in der Versammlung der Einzelmitglieder des DFV. Diese wählt den Delegierten der DFV-Einzelmitglieder zur Delegiertenversammlung des DFV. Die Zahl der Delegierten der Einzelmitglieder richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder (vgl. § 6 2.o.c). Stichtag ist der 1. Januar des Versammlungsjahres.
4. Jeder Delegierte hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim DFV einzureichen, sowie Aufklärung über die Angelegenheiten des Verbandes zu verlangen.
5. Das Stimmrecht eines Delegierten ist nicht übertragbar.
6. Ein Mitgliedsverein übt seine Rechte durch den von ihm zu bestimmenden Delegierten aus, der vom vertretungsberechtigten Organ dieses Mitgliedsvereins dem DFV schriftlich zu benennen ist.
7. Jeder Mitgliedsverein und jedes Einzelmitglied ist verpflichtet, den Anordnungen der Verbandsorgane nachzukommen, und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Frisbeesportes und des DFV nicht geschädigt werden.
8. Jeder Mitgliedsverein und jedes Einzelmitglied hat die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Abgaben fristgerecht abzuführen. Der Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt und ist spätestens zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten.
9. Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, welche mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem DFV ohne ausdrückliche Stundung im Rückstand sind, haben keinerlei Rechte.
10. Jede Änderung der personellen Besetzung des satzungsgemäßen Vorstands eines Mitgliedsvereins sind dem DFV innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen. Für alle zeichnungsberechtigten Vertreter eines Vereins muss eine vom 1. Vorsitzenden unterzeichnete Liste mit Unterschriftsproben beim DFV vorliegen.
Vollmachten werden nur anerkannt, wenn sie von den vertretungsberechtigten Vereinsorganen anerkannt sind und die Unterschriften dieser Organe beim DFV hinterlegt sind. Vorgänge mit anderen Unterschriften werden
nicht bearbeitet.

§ 6 ORGANE
Die Organe des DFV sind:
a. Die Delegiertenversammlung
b. Die Versammlung der Einzelmitglieder
c. Der Vorstand
d. Der Verbandsausschuss

1.0 DELEGIERTENVERSAMMLUNG
a. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Delegierten der Einzelmitglieder und dem Verbandsausschuss zusammen. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des DFV und für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.
b. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt und ist spätestens bis zum 31.11. durchzuführen. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Verbandsausschusses für die Dauer eines Jahres, sowie zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt.
Sie beschließt über die Änderung der Satzung sowie über alle Punkte der Tagesordnung, bei denen ein Beschluss erforderlich ist, und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verbandsausschusses. Die Entlastung kann auch auf einzelne Mitglieder dieser Organe beschränkt werden.
Die außerordentliche Delegiertenversammlung beschließt über die Punkte der für sie vorgelegten Tagesordnung. Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
1.1 EINBERUFUNG
a. Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin (Aufgabe bei der Post) schriftlich an alle Delegierten zu erfolgen.
b. Nur eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
c. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, falls er dies für erforderlich erachtet. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 aller Delegierten gleichzeitig und aus gleichem Grund den Antrag hierzu schriftlich stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Einberufung innerhalb von drei Wochen unter Beachtung Ziffer 1.1 a. an die Delegierten zu versenden.
1.2 ANTRÄGE
a. Anträge für die Delegiertenversammlung können dort nur behandelt werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher begründet bei der Geschäftsstelle eingereicht wurden. Die gesamten Anträge sind von der Geschäftsstelle so rechtzeitig an alle Delegierten zu versenden, dass diese noch vor der Delegiertenversammlung vorliegen.
b. Für eine außerordentliche Delegiertenversammlung, die von den Delegierten gefordert ist, müssen die begründeten Anträge dem Antragsschreiben beigelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.
c. Anträge, die verspätet eingehen, oder erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit bestätigen. Dies gilt auch für Anträge auf Änderung der Satzung oder ihrer Ordnungen.
1.3 ANTRAGSBERECHTIGUNG
Antragsberechtigt sind:
a. Die Delegierten der Mitgliedsvereine
b. Der Delegierte der Versammlung der Einzelmitglieder
c. Der Verbandsausschuss
1.4 TAGESORDNUNG
Die Tagesordnung für die ordentliche Delegiertenversammlung muss folgende Punkte in der aufgeführten Reihenfolge enthalten:
a. Eröffnung durch den Präsidenten
b. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
c. Feststellung des Stimm- und Vertretungsrechtes der anwesenden Delegierten
d. Genehmigung der Tagesordnung
e. Bericht des Präsidenten
f. Bericht der Disziplin-Koordinatoren
g. Bericht des Schatzmeisters
h. Bericht der Rechnungsprüfer
i. Anträge zu Satzungsänderungen
j. Wahl des Wahlausschusses
l. Entlastung der Mitglieder des Verbandsausschusses
m. Neuwahlen
n. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
o. Verschiedenes
Sämtliche Berichte können auch in Schriftform vorgelegt werden.
Die Tagesordnung für die außerordentliche Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Eröffnung durch den Präsidenten
b. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
c. Feststellung des Stimm- und Vertretungsrechtes der anwesenden Delegierten
d. Die Anträge, die zur Einberufung führen.
1.5 DURCHFÜHRUNG
Die Durchführung der Delegiertenversammlung wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.

2.0 VERSAMMLUNG DER EINZELMITGLIEDER
a. Versammlung der Einzelmitglieder setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen. Sie ist oberstes Organ der Einzelmitglieder und für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.
b. Die ordentliche Versammlung der Einzelmitglieder findet jährlich statt und ist spätestens bis zum 31.12. durchzuführen. Sie wählt die Delegierten der Einzelmitglieder für die Dauer eines Jahres. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt.
c. Gewählt wird je angefangene 50 Einzelmitglieder ein Delegierter. Sie beschließt über alle Punkte der Tagesordnung, bei denen ein Beschluss erforderlich ist, und über die Entlastung der einzelnen Delegierten.
Die außerordentliche Versammlung der Einzelmitglieder beschließt über die Punkte der für sie vorgelegten Tagesordnung. Die Versammlung der Einzelmitglieder ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
2.1 EINBERUFUNG
a. Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Versammlung der Einzelmitglieder ist durch den Vorstand des DFV unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Maßgeblich ist der Erscheinungstermin der entsprechenden Ausgabe.
b. Nur eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Einzelmitglieder ist beschlussfähig.
c. Der Vorstand des DFV und die Delegierten der Einzelmitglieder sind berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Einzelmitglieder einzuberufen, falls sie dies für erforderlich erachten. Der Vorstand des DFV ist zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Einzelmitglieder verpflichtet, wenn mindestens 1/4 aller Einzelmitglieder gleichzeitig und aus gleichem Grund den Antrag hierzu schriftlich stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Einberufung in der nächsten Ausgabe des Verbandsorgans unter Beachtung Ziffer 2.1 a. zu veröffentlichen.
2.2 ANTRÄGE
a. Anträge für die Versammlung der Einzelmitglieder können dort nur behandelt werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher begründet bei der Geschäftsstelle eingereicht wurden. Die gesamten Anträge sind von der Geschäftsstelle so rechtzeitig im Verbandsorgan zu veröffentlichen, dass diese noch vor der Versammlung der Einzelmitglieder allen Einzelmitgliedern vorliegen.
b. Für eine außerordentliche Versammlung der Einzelmitglieder, die von den Einzelmitgliedern gefordert ist, müssen die begründeten Anträge dem Antragsschreiben beigelegt werden. Der Vorstand des DFV und die Delegierten der Einzelmitglieder sind berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.
c. Anträge, die verspätet eingehen, oder erst in der Versammlung der Einzelmitglieder gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Einzelmitglieder mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit bestätigen.
2.3 ANTRAGSBERECHTIGUNG
Antragsberechtigt sind:
a. Die Einzelmitglieder
b. Die Delegierten der Einzelmitglieder
c. Der Vorstand des DFV
2.4 TAGESORDNUNG
Die Tagesordnung für die ordentliche Versammlung der Einzelmitglieder muss folgende Punkte in der aufgeführten Reihenfolge enthalten:
a. Eröffnung durch den ersten Delegierten
b. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
c. Genehmigung der Tagesordnung
d. Bericht der Delegierten
e. Wahl des Wahlausschusses
f. Entlastung der Delegierten der Einzelmitglieder
g. Neuwahlen
h. Verschiedenes
Sämtliche Berichte können auch in Schriftform vorgelegt werden.
Die Tagesordnung für die außerordentliche Versammlung der Einzelmitglieder muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Eröffnung durch den Ersten Delegierten
b. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
c. Die Anträge, die zur Einberufung führen.
2.5 DURCHFÜHRUNG
Die Durchführung der Versammlung der Einzelmitglieder wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.

3. DER VORSTAND
a. Den Vorstand bilden der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.
b. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
c. Der Vorstand kann einem Mitgliedsverein des DFV oder einer Einzelperson besondere Aufgaben übertragen.
d. Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Aufgaben Sitzungen ab, die vom Präsidenten einberufen und geleitet werden. Die Einladung zu einer Sitzung muss an die Mitglieder des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen. Die Durchführung der Sitzungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Der Präsident muss in einer angemessenen Frist eine
Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt.

4. DER VERBANDSAUSSCHUSS
a. Den Verbandsausschuss bildet der Vorstand, zwei Ultimate-Koordinatoren, zwei Golf-Koordinatoren und zwei Koordinatoren für die weiteren Disziplinen des Frisbeesports.
Ziffer 2 lit.e. gilt für die Sitzungen des Verbandsausschusses analog mit der Maßgabe, dass der Präsident eine Sitzung einberufen muss, wenn mindestens zwei Mitglieder dieses Gremiums dies fordern.
b. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind für alle Fragen des Sportbetriebs verantwortlich und treffen - im Innenverhältnis - sämtliche sportlichen und organisatorischen Entscheidungen.

5. Der Verbandsausschuss ist befugt, aufgrund besonderer Umstände oder Ereignisse während der laufenden Wettkampfsaison Anordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, wenn in Hinblick auf diese Umstände oder Ereignisse Regelungen in der Satzung oder in den Ordnungen nicht, oder nicht ausreichend
vorhanden sind, und wenn - bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens – diese Anordnungen oder Entscheidungen für erforderlich angesehen werden, um vom DFV Schaden, welcher Art auch immer, abzuwenden.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Verbandsausschusses vorzeitig aus, so bestellen die verbleibenden Mitglieder dieser Gremien kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

§ 7 NIEDERSCHRIFTEN
1. Über die Sitzungen der Delegiertenversammlungen, der Einzelmitglieder, des Vorstandes und des Verbandsausschusses müssen Protokolle gefertigt werden. Es müssen in zweckmäßiger Kurzform der Gang der Diskussion, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten sein.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an die Delegierten zu versenden, die zu der Sitzung eingeladen waren. Die Teilnehmerliste ist beizulegen.
3. Einwendungen gegen Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen nach Versendung - maßgebend ist das Datum des Poststempels - beim Versammlungsleiter zu erheben. Tonbandaufzeichnung sind nur für die Protokollführung zulässig. Werden Tonbandaufnahmen hergestellt, sind diese für die Abfassung des Protokolls gemäß Ziff. 1 maßgebend. Erfolgen keine fristgemäßen Einwendungen, gilt das Protokoll als angenommen.

§ 8 SPORTRECHTSWEG
1. Bei Verstößen gegen die Satzung oder deren Ordnungen können den Mitgliedsvereinen und/oder Einzelmitgliedern Ordnungsmaßnahmen auferlegt werden. Dasselbe gilt für die Schädigung des Ansehens des Frisbeesports und des Verbandes in der Öffentlichkeit.
2. Ordnungsmaßnahmen sind:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Geldbußen
d. Zeitlich begrenztes oder dauerndes Tätigkeitsverbot für Spieler und/oder Vereinsmitglieder.
3. Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist den Betroffenen rechtliches Gehör einzuräumen.
4. Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen des Vorstands werden rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung beim Verbandsausschuss eingelegt wird.
5. Wird das Rechtsmittel eingelegt, entscheidet der Verbandsausschuss endgültig.
6. Entscheidungen und Rechtsmittel sind schriftlich und begründet mit Einschreiben/Rückschein zu versenden.

§ 9 GNADENRECHT
1. Das Gnadenrecht wird durch den Präsidenten des DFV ausgeübt.
2. Ein durch eine rechtskräftige Entscheidung des Vorstandes oder des Verbandsausschusses Betroffener kann ein Gnadengesuch an den Präsidenten des DFV einreichen.
3. Das Gnadengesuch ist bei der Geschäftsstelle einzureichen.

§ 10 FINANZWESEN UND RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Für die laufende Abwicklung und die Verwaltung des Gesamtvermögens zeichnet der Schatzmeister verantwortlich.
2. Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung des DFV obliegt den beiden Rechnungsprüfern. Der Vorstand des DFV ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern jederzeit Einblick in sämtliche geschäftliche Unterlagen des Verbandes zu gewähren und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 11 GESCHÄFTSSTELLE
Zur Führung der laufenden Geschäfte des DFV unterhält dieser eine Geschäftsstelle. Sie untersteht dem Präsidenten und/oder dem Geschäftsführer. Der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand
bestimmt.

§ 12 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der DFV haftet für die Entscheidungen der DFV-Organe, außer bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, vorausgesetzt, der Betroffene hat sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung eines eventuellen Schadens ergriffen und sich nicht anderweitig schadlos gehalten.

§ 13 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des DFV kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller anwesenden,stimmberechtigten Delegierten in einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Delegierten anwesend sind. Wenn nicht 2/3 aller Delegierten
anwesend sind, muss eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen - unter Beachtung von § 6 Ziff. 1.1a - einberufen werden, in der dann die erschienenen Delegierten die Auflösung mit 4/5 der Stimmen beschließen können. Die Delegiertenversammlung wählt im Falle
der Auflösung die Liquidatoren.

§ 14 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des DFV ist das Kalenderjahr (1.1. - 31.12.).

§ 15 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen am 25. Oktober 1990 in Kraft getreten.


Keep your spirits up! JB



Thema Angesehen geschrieben von geschrieben
Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung 1332 Benner 20.10.07 10:12
     Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung 592 Daniel Zeis 23.10.07 22:28
        Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung 625 Bärbel 25.10.07 20:42
     Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung 538 Bärbel 25.10.07 21:29
        Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung 542 Daniel Zeis 02.11.07 09:21
     Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung - Geschäftsjahr 564 Bärbel 25.10.07 21:36
        Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung - Geschäftsjahr 582 Daniel Zeis 02.11.07 09:31
     Re: Vorlage zu TOP 10 Satzungsänderung - Name 929 Bärbel 05.11.07 11:37


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