Sportversicherung

Mit diesen Fragen und Antworten werden Grundlagen des Versicherungsschutzes im organisierten Sportbetrieb eingetragener Vereine und Verbände behandelt. Diese Vorgaben einzuhalten dient nicht nur dem Schutz der Spielenden, sondern auch dem Schutz des jeweiligen Veranstalters (Verein oder Verband). Die ersten sieben Fragen und Antworten stammen aus der Broschüre des LSB NRW (März 2022): Wie soll ich mich verhalten? 50 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen  Recht und Versicherungen für Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Jugendleiter*innen und Betreuer*innen. Bei weiteren Fragen bitte wenden an die DFV-Geschäftsstelle unter geschaefte[at]frisbeepsortverband.de.

1. Wie und wodurch ergibt sich deine Verantwortlichkeit für eine Gruppe im Sportverein?
Als Betreuer*in, als Jugend- oder Übungsleiter*in wirst du für einen Sportverein tätig. Du handelst im Auftrag des Sportvereins.  

Diesen Auftrag erhältst du grundsätzlich vom Vorstand, wobei die Verantwortung für den Einsatz von Übungsleiter*innen grundsätzlich beim Vorstand (nach § 26 BGB) des Vereins liegt. Eventuell hat der Vorstand die Aufgabe an die Abteilungsleiter*innen übertragen. Ein solcher Auftrag kann auch mündlich getroffen werden. Besser ist es aber, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, aus der sich dann die Rechte und Pflichten des Vereins und des*der Übungsleiter*in ergeben.  

Du musst als Betreuer*in, Jugend- oder Übungsleiter*in nicht Mitglied im Verein sein, in dem du tätig wirst. Der Auftraggeber verschafft sich vor deinem Einsatz die Gewissheit, dass du die Pflichten erfüllen kannst und den Anforderungen gewachsen bist. Daher erwartet der Vereinsvorstand häufig, dass du entsprechende Lizenzen hast wie z. B. die ÜL-C-Lizenz. Versicherungsschutz für deine Tätigkeit besteht gewöhnlich über den jeweiligen Landessportbund und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch ohne Lizenz und ohne Vereinsmitgliedschaft.

2. Kannst du dich vertreten lassen, wenn du verhindert bist und eine Sportstunde nicht selbst leiten kannst?
Ja, wenn alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden. Dazu gehören:

  • Der Vorstand muss informiert sein.
  • Dein*e Vertreter*in muss für diese Aufgabe vom Vorstand autorisiert sein. 

Bei kurzfristiger Verhinderung muss der*die für diesen Fall eingesetzte Vertreter*in vom ÜL umgehend informiert werden, so dass diese Person die Leitung der Trainingsstunde übernehmen kann. Falls keine Vertretungsregelung für kurzfristige Verhinderungen besteht, muss die im Vorfeld aufgestellte „Telefonkette“ in Gang gesetzt werden, so dass alle Teilnehmer*innen bzw. deren Erziehungsberechtige erfahren, dass die Trainingsstunde abgesagt ist. Notfalls muss eine Person gefunden werden, die vor Ort über den Ausfall informiert und bei den Kindern für den Heimweg Sorge trägt. Keinesfalls dürfen sich Minderjährige ohne Aufsicht an oder in der Übungsstätte aufhalten.

3. Unter welchen Bedingungen kannst du zur Schadenshaftpflicht herangezogen werden?
Du bist prinzipiell dann schadensersatzpflichtig, wenn du durch dein Tun oder Unterlassen den Schaden an den Rechtsgütern (Eigentum, Gesundheit) eines/einer Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hast. Manchmal handelt es sich um Sachschäden, z. B. durch den unsachgemäßen Geräteeinsatz wird die Sportbekleidung des/der Teilnehmer*in beschädigt, zumeist um Personenschäden, z. B. durch eine fehlerhafte Hilfestellung kommt es zu einer Verletzung eines*einer Sportler*in. Der Schaden muss durch ein Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein. Fahrlässigkeit und Vorsatz stellen dabei verschiedene Grade des Verschuldens dar.  

Damit du den verursachten Schaden nicht persönlich ersetzen musst, tritt bei fahrlässig verursachten Schäden die Sport-Haftpflichtversicherung des Landessportbundes ein. Über die Sport-Haftpflichtversicherung des Landessportbundes sind alle aktiven und passiven Mitglieder der Vereine, alle Vorstandsmitglieder und alle Übungsleiter*innen und Trainer*innen versichert. Beim DFV besteht hier noch die Ausnahme von Frisbeesportvereinen in Bundesländern, in denen entweder noch kein Landesverband Frisebesport besteht oder deren Landesverband noch nicht in den Landessportbund aufgenommen wurde. Für diese Vereine bietet der DFV eine obligatorische Zusatzversicherung an (siehe Frage und Antwort 8).

Wenn du einen Schaden vorsätzlich verursachst, dann besteht kein Versicherungsschutz. Die Sport-Haftpflichtversicherung kümmert sich auch darum, Ansprüche von Geschädigten gegen den Verein und die Mitarbeiter*innen des Vereins zu prüfen und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen. Falls notwendig, werden dafür auch Kosten für Rechtsanwälte übernommen.

4. Was bedeutet Verletzung der Aufsichtspflicht?
Der Gesetzgeber hat in § 832 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Haftung des/der Aufsichtspflichtigen für Schäden, die eine aufsichtsbedürftige Person Dritten zufügt, geregelt. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind die widerrechtliche Schadenszufügung durch die aufsichtsbedürftige Person bei einem Dritten und die Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht kommt in der Regel den Eltern zu. Die Eltern können diese Aufsichtspflicht aber auch durch einen Vertrag auf eine*n Dritte*n übertragen (§ 832 Absatz 2 BGB).  

Nehmen Kinder und Jugendliche an Angeboten des Vereins teil, wird die Aufsichtspflicht auf den Verein übertragen und innerhalb des Vereins auf die Trainer*innen und Übungsleiter*innen delegiert. Aufsichtspflicht bedeutet, die Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten der minderjährigen Sportler*innen.  

Der Gesetzgeber hat die Regelung so gestaltet, dass, wenn ein*e Aufsichtsbedürftige*r (also ein*e minderjährige*r Sportler*in) einem Dritten einen Schaden zufügt, vermutet wird, dass der*die aufsichtspflichtige Übungsleiter*in seine/ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist. Du musst dann vortragen und beweisen, dass du deiner Aufsichtspflicht genügt hast oder dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.

5. Was ist Fahrlässigkeit?
Fährlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn im Allgemeinen korrekt gehandelt wurde, aber eine Kleinigkeit übersehen wurde, z. B. das eingesetzte Gerät zu oberflächlich in Augenschein genommen wurde. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also nicht beachtet, was jedem*jeder einleuchten müsste. Die Unterscheidung von einfach und grob kann wichtig sein bei der Beurteilung der Schuld und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen und -leistungen.
6. Was bedeutet Vorsatz?
Vorsätzliches Handeln bedeutet kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens. Bei einem vorsätzlich verursachten Schaden würde kein Haftpflichtversicherungsschutz für den ÜL bestehen. Der*Die ÜL*in müsste mit dem persönlichen Vermögen für Schadenersatz sorgen.
7. Wann besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des*der ÜL*in/JL*in oder Betreuer*in?
Strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzungen erfolgen immer dann von Amts wegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Klärung eines Sachverhaltes besteht, sonst wenn ein Strafantrag gestellt wird. Sollte es z. B. zu Todesfällen bei Vereins-/Sportveranstaltungen kommen, müssen der Vereinsvorstand und die verantwortlichen Übungsleiter*innen mit der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.  

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Strafrechtliche Verfolgung wird nach Erstattung einer Anzeige und eines Strafantrages aufgenommen, wenn z. B. ein Kind von dem*der Übungsleiter*in geschlagen wird und die Eltern des Kindes den*die Übungsleiter*in anzeigen. Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutz-Versicherung erhalten die betroffenen Vereinsmitarbeiter*innen Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung im Verfahren wegen der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts.

8. Wer schließt Versicherungen für Sporttreibende ab?
Die Zuständigkeit für die Absicherung der Sporttreibenden liegt bei den einzelnen Vereinen (e.V.). In der Regel sind Sportvereine Mitglied in einem Landessportbund (LSB) und besitzen über diese Mitgliedschaft eine Sportversicherung. Für alle anderen Vereine ohne LSB-Mitgliedschaft bietet der DFV eine obligatorische DFV-Zusatzversicherung an.
9. Sind deutsche oder internationale Meisterschaften versichert?
Die Sportversicherungen der LSBs schließen ausdrücklich die Durchführung deutscher und internationaler Meisterschaften durch die Vereine aus dem Versicherungsschutz aus. Der DFV als zuständiger nationaler Fachverband hat dazu eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In Hinblick auf die Unfallversicherung sind die Vereinsspielenden, die vom Verein zur DM entsendet werden, vorrangig durch den Verein versichert.
10. Wer ist versichert?
Versichert sind gemeldete Vereinsmitglieder, über die Sportversicherung der Vereine. Für Deutsche Meisterschaften hat der DFV lediglich eine Zusatz-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Für Vereine gibt es zudem die Möglichkeit eine sogenannte „Nichtmitgliederversicherung“ abzuschließen, um außerhalb der DM Risiken bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern an Training oder Wettbewerben zu mindern.
11. Wobei sind die Vereinsmitglieder versichert?
Sie sind bei Sportangeboten versichert, die vom Verein angeboten werden oder im Namen des Vereins stattfinden. Hier sind Trainingszeiten und Trainingslager des Vereins sowie Turniere versichert. Auch hier gilt, dass die Vereinssportversicherungen die Durchführung deutscher und internationaler Meisterschaften ausschließen. Der DFV schließt diese Lücke für seine Veranstaltungen bzw. Wettbewerbe durch eine zusätzliche Versicherung.
12. Wer kann bei Versicherungsfällen, die im Rahmen von Frisbeesport-Turnieren auftreten, für die Schadensregulierung aufkommen?
Was Sportunfallschäden während des Turniers betrifft, so kommen dafür gewöhnlich die Versicherungen von Vereinen auf (bei schlimmeren Verletzungen mit bleibenden Schäden springt u.U. die Verbandsversicherung ein). Was Haftpflichtschäden betrifft, tritt die Vereinsversicherung für Vereinsmannschaften und Vereinssportler ein. Bei Deutschen Meisterschaften kann die DFV-Versicherung den Schaden regulieren.
13. Wann sind Spielende im Rahmen von Frisbeesport-Turnieren versichert?
Sie sind versichert, wenn sie für einen Verein auflaufen. Wenn sie nicht für einen Verein auflaufen, besteht kein offizieller Versicherungsschutz im Rahmen der Vereinsabsicherung. Dies ist eine Versicherungslücke, die der DFV grundsätzlich geschlossen hat, indem er satzungsgemäß nur Vereine mit Mitgliedern zulässt. Vereinsmitglieder sind durch ihre Sportversicherung und durch die DFV-Versicherung bei der DM nur dann geschützt, wenn der Bezug der Mannschaft zu einem Verein deutlich erkennbar ist. Hat-Turniere, Pickup-Teams oder die Teilnahme an Turnieren mit anderen Vereinsmannschaften (außer eine Spielgemeinschaft wurde vereinbart) sind nicht abgedeckt. Ein Auftritt unter „Spaßnamen“, die einen Vereinsbezug nicht eindeutig herstellen, können bereits zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
14. Was kann passieren, wenn sich Spielende auf einem Frisbeesport-Turnier ernsthaft verletzen, die nicht über einen Verein versichert sind?
Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht kann der Veranstalter in die Haftung genommen werden. Sind die Folgekosten schwerer Verletzungen zu tragen, wird die Haftung in der Regel den geschäftsführenden BGB-Vorständen zugeschrieben. Zudem kann der Verband auf Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit verklagt werden, weil er gegen das Satzungsprinzip, dass er nur e.V.-Mitglieder fördern darf, verstoßen hat.
15. Was kann passieren, wenn bei einem Frisbeesport-Turnier in einem Team auch nur eine mitspielende Person nicht versichert wäre?
In diesem Fall kann das gesamte Team als nicht versichert gelten, wenn der Versicherer die Motive der Mannschaft bzw. des Vereins hinterfragt.
16. Wieso muss bei jedem Team (auch mit Spielenden aus verschiedenen Vereinen) ein einzelner Verein das Risiko tragen?
Aus rechtlicher Sicht muss es (auch bei einer Spielgemeinschaft) einen verbindlichen Ansprechpartner pro Team geben und dies kann nur ein eingetragener Verein sein. Die Versicherung benötigt für den Versicherungsschutz eine eindeutige Zuordnung zu einem Verein. Hier trägt der zugeordnete Verein das Risiko.
17. Wann ist im Schadensfall die Versicherung des Vereins zuständig, aus dem Gastspielende kommen?
Im Schadensfall leistet die Versicherung nur für Spieler des Heimvereins. Die Versicherung des Heimvereins erklärt sich für zuständig, wenn eine schriftliche Vereinbarung darüber vorliegt, dass diese Mitglieder des Gastvereins für diese Saison und Division für einen anderen Verein spielen. Andernfalls gelten die Personen nicht offiziell als Mitglieder, wenn sie bei einem Turnier für ein anderes Team (sprich einen anderen Verein) antreten.
18. Wann ist im Schadensfall die Versicherung des Vereins zuständig, für den Gastspielende antreten?
Die Versicherung des Heimvereins kann nur für die Mitglieder ihres Vereins zuständig sein. Damit alle Mitspielenden im Team offiziell versichert sind (als Bedingung für einen vollumfänglichen Versicherungsschutz, siehe Frage 15), ist es notwendig, dass die Vereinbarung über das Zusammenspielen der Mitglieder verschiedener Vereine allen Vereinen bekannt ist und auch im Vorfeld dem Verband gemeldet und von ihm anerkannt wurde. Dies gilt sowohl für Spielvereinigungen als auch für einzelne Gastspielende. Andernfalls werden die jeweiligen Vereinsversicherungen ihre Zuständigkeit ablehnen.
19. Wie kann diese Versicherungslücke abgedeckt werden?
Diese Versicherungslücke kann behoben werden, indem jeder Verein schriftlich per Mail den Vereinsnamen des Teams als auch den Vereinsnamen der Gastspielenden in dfv-turniere.de einträgt. Der Verband (resp. die Sportabteilung) bestätigt damit die Teilnahme. Daneben ist grundsätzlich erforderlich, dass beide Vereinsleitungen informiert werden, wenn eine solche Spielgemeinschaft gebildet wird oder in vereinseigenen Teams fremde Gastspielende mitspielen.

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