Fragen zu Training mit Minderjährigen

Nehmen Kinder und Jugendliche an Vereins-Angeboten teil, wird die Aufsichtspflicht auf den Verein übertragen und innerhalb des Vereins auf die Trainer*innen und Übungsleiter*innen delegiert. Aufsichtspflicht bedeutet, die Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten der minderjährigen Sportler*innen. 

Die nachfolgenden Fragen und Antworten stammen aus der Broschüre des LSB NRW (März 2022): Wie soll ich mich verhalten? 50 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen  Recht und Versicherungen für Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Jugendleiter*innen und Betreuer*innen

1. Welche verbindlichen Vereinbarungen mit Eltern von Minderjährigen müssen getroffen werden?
In Bezug auf Beginn und Ende der Aufsichtspflicht muss geklärt sein, ob die Minderjährigen von ihren Eltern übergeben und übernommen werden oder ob sie selbstständig zur Sportstätte kommen und weggehen. Wenn Kinder immer abgeholt werden sollen, ist es wichtig, die Telefonnummern der Eltern zur Verfügung zu haben. Für unvorhergesehene Situationen sollte darauf Wert gelegt werden, dass die Eltern bestimmen, an welche andere Person das eigene Kind übergeben werden darf (z. B. die Großeltern).

Es sollte eine Erklärung der Eltern vorliegen, dass ihre Kinder uneingeschränkt an allen Aktivitäten teilnehmen dürfen und auch damit einverstanden sind, das Sportangebot in Ausnahmefällen an andere Orte zu verlegen, z. B. bei großer Hitze nach draußen oder bei Regen in die Halle. Diese Elternerklärungen sollten vor Beginn der „Saison“ schriftlich vorliegen.
2. Wie ist die Situation zu bewerten, wenn du dich verspätest und nicht rechtzeitig an der Sportstätte eintriffst?
Im Vorhinein müssen entsprechende Absprachen getroffen werden, wie sich die Gruppenmitglieder bei deiner Verspätung verhalten sollen:

    • der/die ÜL/JL der vorangegangenen Gruppe wird gebeten, so lange zu warten und die Gruppe in Empfang zu nehmen
    • die Teilnehmer*innen werden aufgefordert, vor der Sportstätte bis zum Eintreffen zu warten und die Sportstätte nicht ohne JL*in/ÜL*in zu betreten
    • die Eltern lassen ihre Kinder nicht einfach aus dem Auto aussteigen und fahren weg, sondern vergewissern sich, dass der*die ÜL*in/JL*in tatsächlich vor Ort ist

    Der*die sich verspätende ÜL*in/JL*in muss die Personen über die Verspätung informieren, die weitere Schritte einleiten können, z. B. den Vereinsvorstand oder eine*n andere*n Übungsleiter*in vor Ort, der*die dann die Aufsicht über die wartenden Kinder organisiert.

  • 3. Trägst du die Verantwortung, wenn Minderjährige vor vereinbartem Beginn der Übungsstunde vor der Sportstätte toben und es zu einer Verletzung kommt?
    Die Verantwortung beginnt in dem Moment, der mit den Erziehungsberechtigten vereinbart wurde. Wenn du aber durch das eigene Verhalten signalisierst, dass du dich ab sofort zuständig fühlst, übernimmst du die Aufsichtspflicht stillschweigend. Das geschieht zum Beispiel durch das Aufschließen der Tür zur Sportstätte und das Hineinlassen der Kinder vor Beginn der Übungsstunde.
    4. Was musst du beachten, wenn du aus wichtigem Grunde kurz die Sportstätte verlassen musst, z. B. für einen Toilettengang?
    Die Gruppe muss im Vorfeld auf solche Situationen vorbereitet werden und wissen, wie sie sich bei deiner Abwesenheit zu verhalten hat. Gefährliche Beschäftigungen müssen während der kurzen Abwesenheit eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Bei der Leitung von Gruppen Minderjähriger müssen je nach Alter weitere Grundsätze berücksichtigt werden, z. B. das älteste Kind auffordern, dich bei sich abzeichnenden Gefahren sofort zu verständigen.

    Darüber hinaus solltest du anstreben, dass Minderjährige altersangemessen lernen können, eigenverantwortlich zu handeln und dabei erleben, dass du ihnen verantwortliches Handeln zutraust.

    Zu beachten ist bei alledem, dass der Gang vor die Turnhalle, um eine Zigarette zu rauchen, keinen wichtigen Grund darstellt, die Gruppe kurz aus den Augen zu lassen und damit als Aufsichtspflichtverletzung ausgelegt werden kann. Für den Aufsichtspflichtigen kann sich eine Pflicht zum Schadensersatz ergeben, wenn die zu beaufsichtigende Person diesem Dritten widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
    5. Was musst du beachten, wenn ein*e Minderjährige*r sich während einer Sportstunde verletzt hat?
    Du musst Erste Hilfe leisten und parallel darauf achten, dass die Restgruppe sich so verhält, dass es nicht zu weiteren Verletzungen oder Schäden kommen kann. Dabei muss abgewogen werden zwischen der Schwere der Verletzung und dem daraus resultierenden Betreuungsbedarf des/der Verletzten und der Gefährdungssituation der Restgruppe. Es ist hilfreich, solche Situationen vor dem Eintreffen mit der Gruppe zu üben, so dass alle Handlungen reibungslos klappen, wenn es darauf ankommt.


    Wenn der*die Verletzte üblicherweise allein per Fahrrad nach Hause fährt, müssen die Eltern informiert werden, damit diese ihr Kind abholen (z. B. nach einem Zusammenstoß mit dem Kopf).

    Wenn ein Arzt und/oder ein Krankenwagen hinzugezogen werden muss, dann ist es in jedem Falle notwendig, die Eltern zu informieren. Wird der*die Minderjährige durch einen Rettungswagen vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht, musst du abwägen, ob du selbst mitfahren musst. Das ist nur möglich, wenn das ohne Gefährdung der Restgruppe geschehen kann.
    6. Dürfen Jugendliche unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten?
    Generell sollten Jugendliche als Helfer*in und nicht als Leiter*in in Übungsgruppen eingesetzt werden und dabei Erfahrungen sammeln, ehe ihnen mit 18 Jahren eine größere Verantwortung zugemutet werden kann. Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Jugendliche selbst Gruppen leiten:

    • Ein*e erfahrene*r Erwachsene*r (z. B. Übungsleiter*in, Vorstandsmitglied) sollte regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und sich vergewissern, dass der/die Jugendliche dieser Aufgabe gewachsen ist.
    • Ein*e erfahrene*r Erwachsene*r sollte in der Nähe sein und in Notfällen eingreifen können, z. B. von der Nachbarhalle aus.
    • Die Erziehungsberechtigten des*der Jugendlichen müssen dem schriftlich zustimmen.
    • Der Vereinsvorstand muss die Beauftragung aussprechen.
    • Der*Die Jugendliche muss sich für diese Aufgabe eignen und z. B. entsprechende Qualifikationen (Übungsleiter*innen- Ausbildung), persönliche Zuverlässigkeit und seelische/soziale Reife besitzen.