Richtigstellung zum Austritt von Frisbee NRW

Im Zusammenhang mit der Kündigung des Landesverbandes Frisbeesport Nordrhein-Westfalen (Frisbee NRW, siehe diese Erstinformation), die den Austritt des Verbandes zum 31.12.2021 aus dem DFV bedeutet, stellt der DFV entgegen anderslautenden Gerüchten klar:

Die Vereine in NRW, die bisher Mitglieder bei Frisbee NRW sind, sind in der Verbandskette lediglich „mittelbare“ oder „indirekte“ Mitglieder im DFV. Für diese gilt: „Die mittelbare oder indirekte Mitgliedschaft stellt keine Mitgliedschaft als solche im Sinne des Gesetzes dar.“ (Quellen u.a. vereinsrecht.de, Punkt 10a, npo-experten.de, Punkt IV, 1). Damit fallen die NRW-Vereine zum 1. Januar 2022 NICHT automatisch in den DFV zurück. Vielmehr gilt, wie im ersten Infobeitrag dazu geschrieben, dass sie vorübergehend wieder ab dem 1. Januar 2022 als Verein in den DFV eintreten und dafür ab sofort die Unterlagen bei der DFV-Geschäftsstelle einreichen können.

Weiterhin stellt der DFV klar: Der DFV besitzt die volle rechtliche Weisungsbefugnis über seine Sportabteilungen. Eine angeblich fehlende Zahlungsbereitschaft einzelner Mitgliedsvereine des Landesverbands Frisbee NRW gibt es glücklicherweise in keinem anderen Bundesland. Es besteht kein Zweifel, dass der Landesverband Absender der gestellten Rechnungen ist. Das Markieren von Rechnungen als „vorläufig bezahlt“ beruht auf einer willentlich getroffenen Entscheidung des zuständigen Landesverbands, seinen Vereinen das Vertrauen auf Zahlungswilligkeit auszusprechen. Diese Verfahrensweise ist nicht vorgeschrieben und kann auch unterlassen werden. Der schriftliche Vertrag zur Nutzung des Systems „dfv-mv“ ist weitgehend finalisiert und soll mit allen bestehenden Landesverbänden im kommenden Jahr abgeschlossen werden. Bis dahin beruht die Nutzung auf einer mündlichen Vereinbarung, die auch durch die langjährige gemeinsame Nutzung untermauert ist.

Eine Übernahme des Gebühreneinzugs eines Landesverbands durch den Bundesverband ist nicht vorgesehen. Der DFV betreibt keine Neugründung eines Landesverbands; ein solcher Schritt hat aus dem jeweiligen Bundesland heraus zu erfolgen. Eine Rücknahme der Kündigung kann nicht mit Auflagen an den DFV verbunden sein. Eine Wiederaufnahme des Landesverbands erscheint aufgrund seines rufschädigenden Verhaltens (Veröffentlichungen des Landesverbands) ausgeschlossen.