Spielbetrieb des DFV bleibt bis auf Weiteres eingestellt

Der Deutsche Frisbeesport-Verband hält daran fest, infolge der Corona-Pandemie den Spielbetrieb bis auf Weiteres auszusetzen.

Damit wird die DFV-Mitteilung vom 13. März 2020 bekräftigt und die Empfehlung an alle Verbandsmitglieder beibehalten, soweit wie möglich zu Hause zu bleiben. Der DFV folgt wie bisher mit voller Überzeugung den offiziellen Vorgaben der Bundesregierung sowie der Bundesländer.

Die DFV Ultimate-Abteilung hat am 17. April 2020 alle Veranstaltungen bis Ende Juni abgesagt. Auch die DFV Disc Golf-Abteilung hält weiter daran fest, dass die German Tour-Wertung ausgesetzt ist und bis auf weiteres keine Turniere gespielt werden können. Auch, wenn die Bundesregierung und die Bundesländer Mitte April erste Lockerungen der Kontakteinschränkungen bekannt gegeben haben, teilt der DFV dennoch die Auffassung der Bundeskanzlerin, dass sich Deutschland bei der Bewältigung der Corona-Krise aktuell „auf sehr dünnem Eis“ bewegt.

Solange in Deutschland die Zahl der Infizierten noch nicht wieder so weit zurückgeht, dass eine Eindämmung der Pandemie mittels Nachverfolgung jedes Einzelfalls möglich wird, ist auch ein Kleingruppen-Training nur schwer vorstellbar. Um dahin zu gelangen, müsste über wenigstens zwei Monate eine sehr niedrige Reproduktionszahl (eine durchschnittliche Ansteckungsrate deutlich kleiner als 1) durchgehalten werden. Gemäß Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts vom 23. April 2020 ist die Reproduktionszahl derzeit auf 0,9 gesunken (s. S. 7). Entsprechend unverändert fällt die Risikobewertung des RKI aus (ebd. S. 9):

„Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu.“

Auch wenn für den Golfsport mit Bällen und für Tennis in einzelnen Bundesländern derzeit Ausnahmegenehmigungen gelten, sind die grundsätzlichen Verordnungen in den Bundesländern dennoch unmissverständlich. So steht beispielhaft im Bußgeldkatalog der Landesregierung NRW zur Umsetzung des Kontaktverbots (Absatz 2 des § 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten):

„Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.“

Die Sportabteilungen des DFV arbeiten im Hintergrund an Konzepten, inwieweit Trainingsinhalte von Frisbeesportarten unter welchen Bedingungen und in welcher Weise wieder aufgenommen werden könnten.

Jede sportliche Aktivität in kleinen Gruppen führt zur Risikoerhöhung einer möglichen Übertragung von Viren, die dann im Alltag weitere Personen gefährdet. Daher empfiehlt der DFV weiterhin zu Hause zu bleiben, solange es nicht ausdrückliche Lockerungen der Bundesregierung und der Landesregierungen gibt, außer lokale Regelungen gestatten etwa das Spielen zu zweit auf einem Disc Golf-Parcours, unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 bis 2 Metern.